Vor 70 Jahren, am 14. Juli 1953, trat das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ in Kraft. Diese Ursprungsversion des heutigen Jugendschutzgesetzes war die gesetzliche Grundlage für die ersten Indizierungsverfahren und damit ein Meilenstein des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Seither wurde das Gesetz mehrfach an neue mediale und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst.
In den vergangenen sieben Jahrzehnten haben sich die Sehgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen an neue Medienformate angepasst, ihre Medienkompetenz hat sich verändert und gesellschaftliche Diskurse haben sich weiterentwickelt. Diese Entwicklungen hatten auch Auswirkungen auf die Spruchpraxis in Indizierungsverfahren. Ziel der Entscheidungen war jedoch damals wie heute: Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen durch die Mediennutzung zu schützen und ihnen eine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.
Gesetzesnovellierung mit innovativen Ansätzen
Indizierungen sind auch in der heutigen Version des Gesetzes noch ein wichtiges Instrument zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Medieninhalten. Neu eingeführt wurde mit der letzten Novellierung im Jahr 2021 unter anderem die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche auch vor Risiken zu schützen, die durch Interaktion im digitalen Raum entstehen – beispielsweise sexuelle Gewalt und Belästigung online, Cybermobbing oder politische Radikalisierung. Solche Interaktionsrisiken können nun bei Indizierungsverfahren berücksichtigt werden und neben inhaltlichen Risiken ein Grund dafür sein, dass ein Medium als jugendgefährdend eingestuft wird. Außerdem sind Anbieter von relevanten digitalen Diensten verpflichtet, strukturelle Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bereitzuhalten. Das können unter anderem Meldesysteme, Elternbegleitungstools oder sichere Voreinstellungen sein.
Quelle: Pressemeldung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), 13.07.2023