Vorsorgemaßnahmen können unter anderem sein:
- Hilfe- und Beschwerdesysteme, über welche Kinder und Jugendliche zum Beispiel Belästigungen leicht melden können. Melde- und Abhilfemöglichkeiten können auch zur Eindämmung strafrechtlicher oder jugendschutzrechtlich relevanter Inhalte und Äußerungen Dritter dienen.
- Sichere Voreinstellungen, durch welche unter anderem gewährleistet wird, dass Kinder und Jugendliche mit ihren Profilen nicht mehr leicht aufgefunden bzw. durch fremde Dritte angesprochen werden können.
- Anbieterunabhängige Hilfe- und Meldestellen, die im Bedarfsfall schnelle und professionelle Unterstützung bieten.
- Instrumente zur Begleitung des Angebots durch Eltern und sonstige personensorgeberechtigte Personen, um ihnen im Rahmen ihrer Fürsorge Steuerungsmöglichkeiten über die Mediennutzung der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfkriterien der BzKJ geben den von den Regelungen des § 24a Jugendschutzgesetz umfassten Diensteanbietern Orientierung, welchen Risiken mit geeigneten strukturellen Vorsorgemaßnahmen zu begegnen ist. Die Ausführungen konkretisieren, welche Kriterien die BzKJ im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit anbieterseitiger Vorsorgemaßnahmen anlegt. Darüber hinaus wird weiteren für Kinder- und Jugendmedienschutz verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren sowie der allgemeinen Öffentlichkeit ein Einblick in die Verfahren der BzKJ ermöglicht.
Die vollständige Pressemitteilung der BzKJ ist hier zu finden.
Quelle: Pressemeldung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), 23.10.2023