Im Juni dieses Jahres berichteten wir zur Problematik der „naiven“ Verbreitung von Kinderpornografie (§184b StGB) unter Kindern und Jugendlichen auf WhatsApp und Co und gaben eine Handreichung dazu heraus.
Jetzt hat sich das Bundesministerium der Justiz damit befasst und einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b herausgegeben. Der Entwurf sieht vor, die Heraufstufung zum Verbrechen durch Absenken der Mindeststrafen rückgängig zu machen. Damit wird den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit wiedereröffnet, in jedem Einzelfall angemessen auf Verfahren reagieren und ggf. einstellen zu können. Durch die Beibehaltung der Höchststrafen wird aber sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten angemessen sanktioniert werden können.
Das begrüßen wir sehr! So kann wieder mit der gebotenen Flexibilität auf Fachkräfte und Eltern eingegangen werden, die offensichtlich nicht in pädokrimineller Absicht gehandelt haben, sondern eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornografischen Inhalts beenden, verhindern oder aufklären wollten. Auch auf Jugendliche, die aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben gehandelt haben, kann damit im Einzelfall tat- und schuldangemessen reagiert werden.
Für weitere ausführlichere Informationen verweisen wir auf die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.
Das Thema (Kinder-)Pornografie wird u. a. in den Fortbildungen ‚Sexualisierte Gewalt in Medien‘ am 29.02.2024 und ‚Update Jugendschutz – Pornografie‘ am 14.05.2024 durch die Servicestelle Kinder- und Jugendschutz näher betrachtet.