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Kinderpornografie in Social Media – eine gesetzliche Einordnung

Eine Information für Fachkräfte und Familien

Ein Smartphone mit verwischten Fotos, Quelle: Jan Vašek / PixabaySexualisierte Gewalt gegen Kinder verursacht schwere physische und psychische Schäden und kann Betroffene ihr gesamtes Leben lang traumatisieren. Die gesellschaftliche Verantwortung, Kinder vor solchen schädlichen Erfahrungen zu schützen, liegt bei uns allen.
Nach der Verschärfung der Strafmaßes bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten (§ 184b StGB) im Jahr 2021 drohten Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Das machte den Straftatbestand in juristischer Hinsicht zu einem „Verbrechen“ (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei der Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich traf es in der Folge nicht immer nur Pädokriminelle. Die Hochstufung als Verbrechen hatte auch weitreichende Folgen für Erziehungsberechtigte, Lehrer*innen und andere pädagogische Fachkräfte. Sogar Kinder und Jugendliche selbst wurden vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt: Im Jahr 2023 waren 43 Prozent der Tatverdächtigen in Bezug auf § 184b StGB selbst noch minderjährig.

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Geplante Anpassung des Strafmaßes zu Kinderpornografie

Im Juni dieses Jahres berichteten wir zur Problematik der „naiven“ Verbreitung von Kinderpornografie (§184b StGB) unter Kindern und Jugendlichen auf WhatsApp und Co und gaben eine Handreichung dazu heraus.

Jetzt hat sich das Bundesministerium der Justiz damit befasst und einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b herausgegeben. Der Entwurf sieht vor, die Heraufstufung zum Verbrechen durch Absenken der Mindeststrafen rückgängig zu machen. Damit wird den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit wiedereröffnet, in jedem Einzelfall angemessen auf Verfahren reagieren und ggf. einstellen zu können. Durch die Beibehaltung der Höchststrafen wird aber sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten angemessen sanktioniert werden können. Weiterlesen